Allgemeines
1.1 Die
1.2 Die Vertrags- und Beratungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurde. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer ist. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
2.1. Soweit sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen.
2.3 Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit dem Auftraggeber anvertraut i.S.d. § 18 UWG.
Vertragsschluss
3.1 Verträge über Vertragsleistungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommen erst mit der schriftlich oder per Email erklärten Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande und richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und nach diesen Geschäftsbedingungen.
Leistungsinhalte, Leistungsänderungen
4.1 Die Leistungsinhalte ergeben sich aus den Angeboten des Auftragnehmers bzw. der darin vereinbarten Leistungsbeschreibung. Soweit darin nicht ausdrücklich abweichende oder spezielle Regelungen getroffen wurden, wird von dem Auftragnehmer eine Leistungserbringung nach branchenüblichem Standard geschuldet.
4.2 Jede Vertragspartei kann im Rahmen des Zumutbaren Änderungen bezüglich der Vertragsleistungen verlangen. Das Änderungsverlangen ist jeweils schriftlich oder per Email an die andere Vertragspartei zu richten.
4.3 Bei Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach deren Zugang binnen angemessener Frist prüfen, ob die verlangte Änderung praktisch und/oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchführbar ist und ob sich aus ihrer Umsetzung ein Mehraufwand oder (im Falle einer Leistungsreduzierung) eine Unterdeckung ergibt. Soweit dem Auftragnehmer durch die Umsetzung ein Mehraufwand oder eine Unterdeckung entsteht, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot zur Anpassung der Vergütung an den zu ändernden Umfang der Vertragsleistungen. Bis zur Einigung über die Anpassung ist der ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers umzusetzen und bleiben die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers von dem Änderungsverlangen des Auftraggebers unberührt.
4.4 Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber Änderungsverlangen unterbreitet, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese innerhalb angemessener Frist daraufhin zu prüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die verlangte Änderung betroffen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Auftragnehmer im Anschluss unverzüglich mitzuteilen. Die Zustimmung zur Umsetzung darf vom Auftraggeber nicht unbillig verweigert werden.
Abwicklung der Vertragsleistungen, Subunternehmer
5.1 Zur Durchführung der Vertragsleistungen hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers jeweils einen oder mehrere zentrale Ansprechpartner zu benennen. Die zentralen Ansprechpartner sind vom Auftraggeber zu bevollmächtigen, Erklärungen über relevante, die Vertragsabwicklung betreffende Gegenstände abzugeben und entgegen zu nehmen. Jeder Wechsel und jedes Ausscheiden des zentralen Ansprechpartners ist dem Auftragnehmer jeweils rechtzeitig im Voraus schriftlich mitzuteilen. Bei unvorhergesehenen Änderungen hat die Mitteilung unverzüglich im Nachhinein zu erfolgen.
5.2 Der Auftragnehmer führt die Vertragsleistungen selbst oder durch Einschaltung von verbundenen Unternehmen oder von Dritten als Subunternehmern aus. Soweit der Auftragnehmer verbundene Unternehmen oder Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet der Auftragnehmer für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer der Vertragsbeziehung auf seine Kosten, dem
Auftragnehmer alle im Verantwortungs- und Einflussbereich des Auftraggebers liegenden
Einrichtungen, Mittel sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der
Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere die
Gewährung des Zugangs zum Standort, an dem die Vertragsleistungen zu erbringen sind.
6.2 Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht
zu und verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Weitergehende Rechte des
Auftragnehmers bleiben unberührt.
6.3 Der Auftraggeber haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Ausführung von Vertragsleistungen, soweit sich diese aus vom Auftraggeber erteilten Informationen, Weisungen und/oder vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderungen ergeben.
Preise, Zahlungsbedingungen
7.1 Die Preise verstehen sich als Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist.
Bei Warenlieferungen werden dem Auftraggeber Transportkosten und Einzelverpackungen
gesondert in Rechnung gestellt.
7.2 Änderungen der Preise sind zulässig, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Liefertermin
für die Vertragsleistungen mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zum Liefertermin die
Löhne und/oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis
für die Vertragsleistung entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist
in diesem Fall zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, die Erhöhung beträgt nicht mehr als 5% des
vereinbarten Preises für die Vertragsleistung. Der Auftragnehmer hat im Falle des Rücktritts
Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Vertragsleistungen, wobei zu den erbrachten
Vertragsleistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die
Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
7.3 Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Vertragsleistungen aus Gründen,
die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen
Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen
Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt und Ladezeiten), KFZ-Geräte,
Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers.
7.4 Im Angebot nicht veranschlagte Vertragsleistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt
werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers,
der Ausstellungsveranstalter, durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Transportverzögerungen,
ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen
Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, werden dem
Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.5 Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der
Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden (Fullservice), werden
gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine
Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers
derartige Vertragsleistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
7.6 Soweit in dem jeweiligen Vertrag mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich Abweichendes
bestimmt ist, werden Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungseingang sofort
zur Zahlung fällig.
7.7 Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt,
Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von
der Auftragssumme 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Standübergabe fällig.
7.8 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen
in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben
unberührt.
Termine, Fristen, Höhere Gewalt
8.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich bei
den in den Angeboten des Auftragnehmers enthaltenen Fristen und Terminen um Regelfristen
und -termine ohne Fixschuldcharakter.
8.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Vertragsleistungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die
Leistungsfrist angemessen.
8.3 Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der
Vertragsleistungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
8.4 Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen Verzuges oder Unmöglichkeit
sind ausgeschlossen, sofern vertraglich vereinbarte Fristen und Termine auf Grund von Umständen
nicht eingehalten werden oder die Vertragsleistung aufgrund von Umständen ausfällt, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und anderen, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen wie Betriebsstörungen aller Art,
Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Arbeitskämpfen
usw. Die Vertragsleistungsfristen verlängern bzw. verschieben sich in diesen Fällen, soweit
zumutbar, angemessen. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich,
so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall
Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen
auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des
Vertrages beauftragt hat.
Lieferbedingungen für Waren
9.1 Soweit mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen
sämtliche Warenlieferungen des Auftragnehmers auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
9.2 Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen
zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher
Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
9.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe an das vom Auftragnehmer beauftragte Versandunternehmen,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebs des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
9.4 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung
gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber
über. Die Vertragsleistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige
an den Auftraggeber als erfüllt.
9.5 Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-) befördert werden, gelten vorstehende Regelungen
entsprechend.
9.6 Teillieferungen sind, soweit dem Auftraggeber zumutbar, gestattet.
9.7 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den
Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und
im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber erstatten.
Abnahme, Übergabe
10.1 Die Abnahme von Vertragsleistungen erfolgt grundsätzlich nur, soweit die Vertragsparteien dies in
dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbaren oder der Auftraggeber für Werkleistungen mit
erheblicher Bedeutung für den Auftraggeber im Vorhinein schriftlich eine Abnahme verlangt.
10.2 Für den Fall, dass Abnahmen ausnahmsweise vereinbart sind oder nach vorstehendem Absatz
verlangt werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der betreffenden
Vertragsleistungen schriftlich oder per Email mitteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Vertragsleistung unverzüglich zu prüfen und die Abnahme binnen einer ihm vom Auftragnehmer
gesetzten angemessenen Abnahmefrist schriftlich oder per Email zu erklären, sofern die
vereinbarten Anforderungen erfüllt sind. Sind die Anforderungen erfüllt, so gilt die Vertragsleistung
als abgenommen, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist
ausdrücklich erklärt und der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die
vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat. Gleiches gilt, wenn der
Auftraggeber die Vertragsleistung oder Teile davon vor Erklärung der Abnahme in Benutzung
genommen hat.
10.3 Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln
werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abnahme nicht verweigert werden.
Sind die Vertragsleistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden,
so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche
Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden.
Gewährleistung
11.1 Die Gewährleistung richtet sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen
oder dem jeweiligen Vertrag und je nachdem ob es sich bei der betreffenden
Vertragsleistung um eine kauf-, werk-, dienst- oder mietvertragsrechtlich zu beurteilende
Vertragsleistung handelt, nach den für den jeweiligen Vertragstyp geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
11.2 Der Auftragnehmer gibt grundsätzlich keine Garantien für die Beschaffenheit der Vertragsleistungen.
Insbesondere haben Leistungs-, Produkt- oder Warenbeschreibungen nicht den
Charakter einer Beschaffenheits- oder Leistungsgarantie.
11.3 Bei Warenlieferungen und/oder Werkleistungen kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur
Nach- erfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten
Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die
Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung
oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche
wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch
kein Rücktrittsrecht zu.
11.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße
Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare
Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
11.5 Warenlieferungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu
machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass
es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später
ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls
gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
11.6 Im Falle von Mängeln sonstiger Vertragsleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer
den betreffenden Mangel unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen und ihm Gelegenheit
zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
11.7 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel
nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
11.8 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen
vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert
bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für
während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.
Verjährung
12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Vertragsleistung die Warenlieferungen
und/oder Werkleistungen darstellen beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr.
Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen
Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen
hierfür besteht); in diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen bzw. die
Fristen der VOB/B, soweit vereinbart.
12.2 Die Verjährungsfristen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen
den Auftragnehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage
des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer
bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des
§ 12 Abs. 1 Satz 1.
12.3 Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
Haftung
13.1 Vorbehaltlich der Regelung in § 13 Abs. 2 wird die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers für
Schadensersatz und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde – wie folgt
beschränkt: (a) Der Auftragnehmer haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten
aus dem Schuldverhältnis (Kardinalpflichten). Der Begriff der Kardinalpflicht bezeichnet dabei
abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(b) Der Auftragnehmer haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten
aus dem Schuldverhältnis.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in
Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei
Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
13.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz (§ 536 a BGB)
für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel von Mietgegenständen wird ausgeschlossen.
13.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung
zu treffen.
13.5 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für Schäden an den ihm mietweise überlassenen
Gegenständen einschließlich des Ausstellungsstandes nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen, mindestens jedoch in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen
Beschädigungen) bzw. der Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).
Versicherung
14.1 Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur
auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes
versichert.
14.2 Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden
sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken.
14.3 Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des
Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des
Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand,
Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
Kreditgrundlage
15.1 Voraussetzung der Leistungspflicht des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Sicherheitsleistung
16.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
16.2 Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung, zum Verkauf und zur Übertragung des Eigentums der
Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs berechtigt. Zur Sicherung seiner
Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag tritt der Auftraggeber hiermit alle gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an Dritte in Höhe des in Rechnung
gestellten Betrages einschließlich Mehrwertsteuer an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist
ermächtigt, die Forderungen als Treuhänder des Auftragnehmers einzuziehen. Das Recht des
Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch wird der
Auftragnehmer die Forderung gegenüber dem Dritten nicht selbst einziehen, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt.
16.3 Die Verarbeitung und/oder Herstellung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets
für den Auftragnehmer, ohne diesen zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, einem Dritten
gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den verarbeiteten oder neu
hergestellten Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen. Im Übrigen gelten die Vorschriften von § 16 Abs. 2 entsprechend.
16.4 Im Falle der Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren Dritter erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Waren. Sollte die Vermischung dergestalt stattfinden, dass die Ware als die des Auftraggebers
anzusehen sind, überträgt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer das Miteigentum an
diesen Waren im Verhältnis gemäß den Bestimmungen in 16.3. Der Auftraggeber hat in allen
genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Waren für
diesen unentgeltlich zu verwahren.
16.5 Zur Sicherheit überträgt der Auftraggeber hiermit des weiteren alle Ansprüche an den Auftragnehmer,
die sich aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit unbeweglichen Gütern Dritter
ergeben.
16.6 Der Auftragnehmer gibt die unter 16.0 bestimmten Sicherheiten frei, soweit der Wert der
bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 % übersteigt.
16.7 Sollte eine Sicherheitsbestellung gemäß 16 .1 bis 6 ungültig und/oder im Wege der
Zwangsvollstreckung im Gebiet, in welches die Vorbehaltsware geliefert wird, nicht durchsetzbar
sein, oder reicht der Wert der Sicherheit nicht aus, um die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber wegen der Erbringung der Vertragsleistungen angemessen abzusichern,
so ist der Auftraggeber auf schriftliche Anforderung des Auftragnehmers verpflichtet, dem Auftragnehmer
eine Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheit zur Absicherung der Zahlungsforderungen
des Auftragnehmers zu stellen.
Schutz- und Nutzungsrechte
17.1 Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen
sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. (Leistungsergebnisse)
bleiben mit allen Rechten im ausschließlichen Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann,
wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit
anvertraut i.S.d. § 18 UWG.
17.2. An den gemäß § 17 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Leistungsergebnissen räumt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, - bei zeitlich
befristeten Verträgen, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beschränktes – Nutzungsrecht ein,
die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers für Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu
nutzen. Jede hiervon abweichende oder weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige
Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und
Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern
dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.
17.3 Für den Fall der Verletzung der unter 17.0 aufgeführten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer
mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen,
deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadenersatzansprüche
bleiben unberührt.
17.4 Weiterhin hat der Auftragnehmer im Falle der Zuwiderhandlung gegen die in 17.0 aufgeführte
Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des
Nachbaus, Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 50% des vereinbarten Mietpreises.
Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden
ist. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in
der genannten Höhe entstanden ist.
17.5 Werden dem Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung der Vertragsleistungen
übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und
Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur
Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen
Dritter auf erste Anforderung freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung
von Schutzrechten Dritter erwachsen, aufzukommen.
Geheimhaltung, Datenschutz
18.1 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes
geregelt ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
sonstige technische und geschäftliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die sie im
Rahmen der Durchführung des jeweiligen Vertrages erhalten, streng geheim zu halten, ihren
Angestellten und Beauftragten eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen und
geheimhaltungs- bedürftige Informationen ausschließlich in Verbindung mit der Durchführung des
jeweiligen Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht betrifft für den Auftraggeber
insbesondere sämtliche der von dem Auftragnehmer gemäß 17.0 zur Verfügung gestellten
Leistungsergebnisse.
18.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht in Bezug auf Informationen,
a) die im Zeitpunkt der Übermittlung bereits nachweislich öffentlich bekannt sind,
b) zu deren Verwendung oder Übermittlung die jeweils andere Vertragspartei
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat,
c) deren Übermittlung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich oder
d) deren Übermittlung durch Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen vorgeschrieben ist.
18.3 Die Geheimhaltungspflicht nach 18.0 besteht über eine Beendigung oder Rückabwicklung
des jeweiligen Vertrages hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information
nicht eine der in 18.2 genannten Bedingungen eingetreten ist.
18.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen im Umgang
mit personenbezogenen Daten zu beachten.
Aufrechnung und Abtretung
19.1 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist
der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht
und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
19.2 Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind – außerhalb des
Anwendungsbereiches des § 354 a HGB – nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.
Schlussbestimmungen
20.1 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung dieser Schriftformklausel.
20.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
20.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und
Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen
Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der hierunter geschlossenen
Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser
Geschäftsbedingungen sowie der hierunter geschlossenen Einzelverträge hiervon nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie
möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass dieVertragsparteien nachträglich feststellen, dass
diese Geschäftsbedingungen oder die hierunter geschlossenen Verträge lückenhaft sind.