AGB

Allgemeines

1.1 Die aneth pro GmbH ( "Auftragnehmer" genannt) ist in der Gestaltung und Realisation von Messe-, Event- und Ladenbauprojekten sowie dem Verkauf von Einrichtungsartikel tätig.

1.2 Die Vertrags- und Beratungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurde. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer ist. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

2.1. Soweit sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen.

2.3 Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit dem Auftraggeber anvertraut i.S.d. § 18 UWG.

Vertragsschluss

3.1 Verträge über Vertragsleistungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommen erst mit der schriftlich oder per Email erklärten Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande und richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und nach diesen Geschäftsbedingungen.

Leistungsinhalte, Leistungsänderungen

4.1 Die Leistungsinhalte ergeben sich aus den Angeboten des Auftragnehmers bzw. der darin vereinbarten Leistungsbeschreibung. Soweit darin nicht ausdrücklich abweichende oder spezielle Regelungen getroffen wurden, wird von dem Auftragnehmer eine Leistungserbringung nach branchenüblichem Standard geschuldet.

4.2 Jede Vertragspartei kann im Rahmen des Zumutbaren Änderungen bezüglich der Vertragsleistungen verlangen. Das Änderungsverlangen ist jeweils schriftlich oder per Email an die andere Vertragspartei zu richten.

4.3 Bei Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach deren Zugang binnen angemessener Frist prüfen, ob die verlangte Änderung praktisch und/oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchführbar ist und ob sich aus ihrer Umsetzung ein Mehraufwand oder (im Falle einer Leistungsreduzierung) eine Unterdeckung ergibt. Soweit dem Auftragnehmer durch die Umsetzung ein Mehraufwand oder eine Unterdeckung entsteht, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot zur Anpassung der Vergütung an den zu ändernden Umfang der Vertragsleistungen. Bis zur Einigung über die Anpassung ist der ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers umzusetzen und bleiben die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers von dem Änderungsverlangen des Auftraggebers unberührt.

4.4 Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber Änderungsverlangen unterbreitet, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese innerhalb angemessener Frist daraufhin zu prüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die verlangte Änderung betroffen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Auftragnehmer im Anschluss unverzüglich mitzuteilen. Die Zustimmung zur Umsetzung darf vom Auftraggeber nicht unbillig verweigert werden.

Abwicklung der Vertragsleistungen, Subunternehmer

5.1 Zur Durchführung der Vertragsleistungen hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers jeweils einen oder mehrere zentrale Ansprechpartner zu benennen. Die zentralen Ansprechpartner sind vom Auftraggeber zu bevollmächtigen, Erklärungen über relevante, die Vertragsabwicklung betreffende Gegenstände abzugeben und entgegen zu nehmen. Jeder Wechsel und jedes Ausscheiden des zentralen Ansprechpartners ist dem Auftragnehmer jeweils rechtzeitig im Voraus schriftlich mitzuteilen. Bei unvorhergesehenen Änderungen hat die Mitteilung unverzüglich im Nachhinein zu erfolgen.

5.2 Der Auftragnehmer führt die Vertragsleistungen selbst oder durch Einschaltung von verbundenen Unternehmen oder von Dritten als Subunternehmern aus. Soweit der Auftragnehmer verbundene Unternehmen oder Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet der Auftragnehmer für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer der Vertragsbeziehung auf seine Kosten, dem Auftragnehmer alle im Verantwortungs- und Einflussbereich des Auftraggebers liegenden Einrichtungen, Mittel sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere die Gewährung des Zugangs zum Standort, an dem die Vertragsleistungen zu erbringen sind.

6.2 Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu und verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

6.3 Der Auftraggeber haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Ausführung von Vertragsleistungen, soweit sich diese aus vom Auftraggeber erteilten Informationen, Weisungen und/oder vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderungen ergeben.

Preise, Zahlungsbedingungen

7.1 Die Preise verstehen sich als Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Bei Warenlieferungen werden dem Auftraggeber Transportkosten und Einzelverpackungen gesondert in Rechnung gestellt.

7.2 Änderungen der Preise sind zulässig, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Liefertermin für die Vertragsleistungen mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zum Liefertermin die Löhne und/oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis für die Vertragsleistung entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, die Erhöhung beträgt nicht mehr als 5% des vereinbarten Preises für die Vertragsleistung. Der Auftragnehmer hat im Falle des Rücktritts Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Vertragsleistungen, wobei zu den erbrachten Vertragsleistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

7.3 Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Vertragsleistungen aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt und Ladezeiten), KFZ-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers.

7.4 Im Angebot nicht veranschlagte Vertragsleistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.5 Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden (Fullservice), werden gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Vertragsleistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

7.6 Soweit in dem jeweiligen Vertrag mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, werden Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungseingang sofort zur Zahlung fällig.

7.7 Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von der Auftragssumme 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Standübergabe fällig.

7.8 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Termine, Fristen, Höhere Gewalt

8.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich bei den in den Angeboten des Auftragnehmers enthaltenen Fristen und Terminen um Regelfristen und -termine ohne Fixschuldcharakter.

8.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Vertragsleistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

8.3 Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Vertragsleistungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.

8.4 Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, sofern vertraglich vereinbarte Fristen und Termine auf Grund von Umständen nicht eingehalten werden oder die Vertragsleistung aufgrund von Umständen ausfällt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und anderen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen wie Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Arbeitskämpfen usw. Die Vertragsleistungsfristen verlängern bzw. verschieben sich in diesen Fällen, soweit zumutbar, angemessen. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

Lieferbedingungen für Waren

9.1 Soweit mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Warenlieferungen des Auftragnehmers auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

9.2 Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

9.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe an das vom Auftragnehmer beauftragte Versandunternehmen, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebs des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

9.4 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Vertragsleistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

9.5 Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-) befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

9.6 Teillieferungen sind, soweit dem Auftraggeber zumutbar, gestattet.

9.7 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber erstatten.

Abnahme, Übergabe

10.1 Die Abnahme von Vertragsleistungen erfolgt grundsätzlich nur, soweit die Vertragsparteien dies in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbaren oder der Auftraggeber für Werkleistungen mit erheblicher Bedeutung für den Auftraggeber im Vorhinein schriftlich eine Abnahme verlangt.

10.2 Für den Fall, dass Abnahmen ausnahmsweise vereinbart sind oder nach vorstehendem Absatz verlangt werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der betreffenden Vertragsleistungen schriftlich oder per Email mitteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsleistung unverzüglich zu prüfen und die Abnahme binnen einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Abnahmefrist schriftlich oder per Email zu erklären, sofern die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind. Sind die Anforderungen erfüllt, so gilt die Vertragsleistung als abgenommen, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist ausdrücklich erklärt und der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Vertragsleistung oder Teile davon vor Erklärung der Abnahme in Benutzung genommen hat.

10.3 Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Sind die Vertragsleistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden.

Gewährleistung

11.1 Die Gewährleistung richtet sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder dem jeweiligen Vertrag und je nachdem ob es sich bei der betreffenden Vertragsleistung um eine kauf-, werk-, dienst- oder mietvertragsrechtlich zu beurteilende Vertragsleistung handelt, nach den für den jeweiligen Vertragstyp geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

11.2 Der Auftragnehmer gibt grundsätzlich keine Garantien für die Beschaffenheit der Vertragsleistungen. Insbesondere haben Leistungs-, Produkt- oder Warenbeschreibungen nicht den Charakter einer Beschaffenheits- oder Leistungsgarantie.

11.3 Bei Warenlieferungen und/oder Werkleistungen kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nach- erfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

11.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.

11.5 Warenlieferungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

11.6 Im Falle von Mängeln sonstiger Vertragsleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den betreffenden Mangel unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

11.7 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.

11.8 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.

Verjährung

12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Vertragsleistung die Warenlieferungen und/oder Werkleistungen darstellen beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht); in diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen bzw. die Fristen der VOB/B, soweit vereinbart.

12.2 Die Verjährungsfristen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1.

12.3 Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Haftung

13.1 Vorbehaltlich der Regelung in § 13 Abs. 2 wird die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatz und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde – wie folgt beschränkt: (a) Der Auftragnehmer haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Kardinalpflichten). Der Begriff der Kardinalpflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. (b) Der Auftragnehmer haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

13.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel von Mietgegenständen wird ausgeschlossen.

13.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

13.5 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für Schäden an den ihm mietweise überlassenen Gegenständen einschließlich des Ausstellungsstandes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, mindestens jedoch in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. der Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

Versicherung

14.1 Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.

14.2 Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken.

14.3 Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

Kreditgrundlage

15.1 Voraussetzung der Leistungspflicht des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Sicherheitsleistung

16.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).

16.2 Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung, zum Verkauf und zur Übertragung des Eigentums der Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs berechtigt. Zur Sicherung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag tritt der Auftraggeber hiermit alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an Dritte in Höhe des in Rechnung gestellten Betrages einschließlich Mehrwertsteuer an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die Forderungen als Treuhänder des Auftragnehmers einzuziehen. Das Recht des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch wird der Auftragnehmer die Forderung gegenüber dem Dritten nicht selbst einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt.

16.3 Die Verarbeitung und/oder Herstellung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets für den Auftragnehmer, ohne diesen zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, einem Dritten gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den verarbeiteten oder neu hergestellten Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Übrigen gelten die Vorschriften von § 16 Abs. 2 entsprechend.

16.4 Im Falle der Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren Dritter erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Sollte die Vermischung dergestalt stattfinden, dass die Ware als die des Auftraggebers anzusehen sind, überträgt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer das Miteigentum an diesen Waren im Verhältnis gemäß den Bestimmungen in 16.3. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Waren für diesen unentgeltlich zu verwahren.

16.5 Zur Sicherheit überträgt der Auftraggeber hiermit des weiteren alle Ansprüche an den Auftragnehmer, die sich aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit unbeweglichen Gütern Dritter ergeben.

16.6 Der Auftragnehmer gibt die unter 16.0 bestimmten Sicherheiten frei, soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 % übersteigt.

16.7 Sollte eine Sicherheitsbestellung gemäß 16 .1 bis 6 ungültig und/oder im Wege der Zwangsvollstreckung im Gebiet, in welches die Vorbehaltsware geliefert wird, nicht durchsetzbar sein, oder reicht der Wert der Sicherheit nicht aus, um die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber wegen der Erbringung der Vertragsleistungen angemessen abzusichern, so ist der Auftraggeber auf schriftliche Anforderung des Auftragnehmers verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheit zur Absicherung der Zahlungsforderungen des Auftragnehmers zu stellen.

Schutz- und Nutzungsrechte

17.1 Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. (Leistungsergebnisse) bleiben mit allen Rechten im ausschließlichen Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut i.S.d. § 18 UWG.

17.2. An den gemäß § 17 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Leistungsergebnissen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, - bei zeitlich befristeten Verträgen, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beschränktes – Nutzungsrecht ein, die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers für Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu nutzen. Jede hiervon abweichende oder weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.

17.3 Für den Fall der Verletzung der unter 17.0 aufgeführten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

17.4 Weiterhin hat der Auftragnehmer im Falle der Zuwiderhandlung gegen die in 17.0 aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 50% des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

17.5 Werden dem Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung der Vertragsleistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter erwachsen, aufzukommen.

Geheimhaltung, Datenschutz

18.1 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige technische und geschäftliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die sie im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Vertrages erhalten, streng geheim zu halten, ihren Angestellten und Beauftragten eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen und geheimhaltungs- bedürftige Informationen ausschließlich in Verbindung mit der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht betrifft für den Auftraggeber insbesondere sämtliche der von dem Auftragnehmer gemäß 17.0 zur Verfügung gestellten Leistungsergebnisse.

18.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht in Bezug auf Informationen, a) die im Zeitpunkt der Übermittlung bereits nachweislich öffentlich bekannt sind, b) zu deren Verwendung oder Übermittlung die jeweils andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, c) deren Übermittlung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich oder d) deren Übermittlung durch Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen vorgeschrieben ist.

18.3 Die Geheimhaltungspflicht nach 18.0 besteht über eine Beendigung oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in 18.2 genannten Bedingungen eingetreten ist.

18.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen im Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten.

Aufrechnung und Abtretung

19.1 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

19.2 Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind – außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB – nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

Schlussbestimmungen

20.1 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

20.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

20.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der hierunter geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen sowie der hierunter geschlossenen Einzelverträge hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass dieVertragsparteien nachträglich feststellen, dass diese Geschäftsbedingungen oder die hierunter geschlossenen Verträge lückenhaft sind.